Racial Profiling: Student gewinnt Berufungsverhandlung

Pierre Banzimwabo

OVG Rheinland-Pfalz: Polizeiliche Personenkontrollen aufgrund der Hautfarbe unzulässig (Die Presse)

Die Polizeigewerkschaft spricht von „schöngeistiger Rechtspflege“. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat das Urteil scharf kritisiert. „Man sieht wieder einmal, die Gerichte machen schöngeistige Rechtspflege, aber richten sich nicht an der Praxis aus“, sagte der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt am Dienstag der Nachrichtenagentur dpa. Die Entscheidung sei zu respektieren, die Polizeiarbeit mache sie aber nicht leichter, sagte Wendt.

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:racial-profiling-gerichtlich-untersagt-polizisten-duerfen-nicht-aufgrund-von-hautfarbe-kontrollieren/70111772.html

Racial Profiling: Personenkontrollen aufgrund der „Hautfarbe“ vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig erklärt. Personenkontrollen aufgrund der „Hautfarbe“ vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland entschuldigt sich beim Kläger. Am heutigen Montag, den 29.10.2012, hat vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz in Koblenz die Berufungsverhandlung zur Rechtmäßigkeit von Personenkontrollen bei Bahnreisenden aufgrund phänotypischer Merkmale stattgefunden. Das Oberverwaltungsgericht erklärte im Fall des Klägers das Kriterium der „Hautfarbe“ als Legitimation für eine Kontrolle als Verstoß gegen das Grundgesetz und damit die polizeiliche Maßnahme für nicht zulässig.

Das Gericht sprach sich damit klar gegen die Praxis des „Racial/Ethnic Profiling* aus. „Für die Befragung und die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen – nach Paragraph 22 Absatz 1a Bundespolizeigesetz – im vorliegenden Fall, ist der Anknüpfungspunkt der Hautfarbe nicht zulässig. Die Maßnahmen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, so dass sie ermessen-fehlerhaft waren“, erklärte Richterin Dagmar Wünsch. Das Urteil habe eine bestimmte, direktive Wirkung für zukünftige Fälle, sagte Richter Doktor Stahnecker.

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Mit seiner Entscheidung erklärte das Gericht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom Februar 2012 für wirkungslos. Es hatte in erster Instanz entschieden, dass die Beamten „die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen“ dürfen. Im konkreten Fall war der heute 26-Jährige Schwarze deutsche Kläger aus Kassel im Dezember 2010 auf einer Regionalstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Er hatte gegen die polizeiliche Maßnahme geklagt.

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) begrüßt das heutige Urteil, das die rassistisch konnotierten Arbeitsmethoden der Bundespolizei rügt. „Seit Jahren kämpfen wir für eine öffentliche Wahrnehmung dieser Praxis. Polizeikontrollen dieser Art sind kein Einzelfall. Sie beschreiben die Alltagserfahrung vieler Schwarzer Menschen und People of Color in Deutschland. Durch die polizeiliche Praxis werden sie als Verdächtige gekennzeichnet und kriminalisiert. Wir hoffen daher auf ein grundsätzliches politisches Signal durch dieses Urteil“, sagt Tahir Della, Vorstandsmitglied der ISD. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung

e.V. (BUG) hatte dem Oberverwaltungsgericht ein Rechtsgutachten bezüglich des im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatzes und “Racial/Ethnic Profiling“ als Methode bei Polizeikontrollen vorgelegt. „Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes muss ein zentraler Aspekt der Polizeiarbeit sein. Jetzt bleibt abzuwarten, ob durch die Entscheidung die zukünftige Polizeipraxis nachhaltig geändert wird“, äußert Vera Egenberger, Geschäftsführerin des BUG nach der Verhandlung. Die ISD und das BUG werden weiterhin beobachten, ob Menschenrechtsstandards bei Personenkontrollen durch die Polizei respektiert werden.

*Die Praxis des sogenannten „Racial/Ethnic Profiling“ beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen (wie ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, nationale Herkunft oder Religion) als Grundlage für Identitätskontrollen und Durchsuchungen ohne konkretes Indiz durch die Polizei.

Initiative Schwarze Menschen in Deutschland – ISD Bund e.V

Press: Financial Times Deutschland

Racial Profiling gerichtlich untersagt: Polizisten dürfen nicht aufgrund von Hautfarbe kontrollieren

Ein schwarzer deutscher Student aus Kassel war während einer Zugfahrt von Bundespolizisten kontrolliert worden und hatte gegen die Maßnahme geklagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied am Dienstag, dass die Ausweiskontrolle rechtswidrig war, da für die Polizisten die Hautfarbe des Studenten ausschlaggebend für die Kontrolle war.

Ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts sagte heute: „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die Ausweiskontrolle rechtswidrig war, weil sie ausschlaggebend an der Hautfarbe anknüpfte.“ Vertreter der Bundespolizei hätten sich am Montag bei der mündlichen Verhandlung bei dem Mann entschuldigt, sein Anwalt habe den Fall dann für erledigt erklärt. In einem Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den Studenten hatte einer der Polizisten gesagt, er spreche Reisende an, die ihm als Ausländer erschienen – auch wegen ihrer Hautfarbe. Dagegen hatte der Student geklagt, war aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gescheitert. Damals hatten die Richter ihre Entscheidung damit begründet, dass er auf einer Bahnstrecke unterwegs gewesen sei, die für unerlaubte Einreisen genutzt werde. Da nur Stichproben möglich seien, dürften Beamte Fahrgäste auch nach ihrem Aussehen auswählen. Der Student legte Berufung gegen das Urteil ein (Az.: 7 A 10532/12.OVG) und bekam nun vom Oberverwaltungsgericht Recht zugesprochen. Das OVG erklärte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos.

Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) begrüßt das Urteil

Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) begrüßt in einer Meldung auf ihrer Homepage das heutige Urteil. Sie sehen im „Racial Profiling“ eine „rassistisch konnotierte Arbeitsmethode“ und rügen diese Praxis scharf. „Seit Jahren kämpfen wir für eine öffentliche Wahrnehmung dieser Praxis. Polizeikontrollen dieser Art sind kein Einzelfall. Sie beschreiben die Alltagserfahrung vieler Schwarzer Menschen und People of Color in Deutschland. Durch die polizeiliche Praxis werden sie als Verdächtige gekennzeichnet und kriminalisiert. Wir hoffen daher auf ein grundsätzliches politisches Signal durch dieses Urteil“, sagt Tahir Della, Vorstandsmitglied der ISD.

Auch die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, wertete den Beschluss positiv. „Damit steht fest, dass allein die Hautfarbe eines Menschen kein Kriterium für eine polizeiliche Personenkontrolle sein darf.“ Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International sprach von einem wichtigen Signal gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte erklärte, die Bundesregierung sei nun in der Pflicht sicherzustellen, dass die Bundespolizei die bisherige Praxis nicht mehr anwende.